Sterbefall anzeigen

Leistungsbeschreibung

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handwerkskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, kann dieses die Anzeige erstatten.)

Verfahrensablauf

  • Sie selbst, eine Einrichtung oder das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen zeigen den Tod beim zuständigen Standesamt an.
  • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, kontaktieren Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal einen Bestatter.
  • Der Arzt/das Krankenhaus stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
  • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, zeigen Sie als verpflichtete Personen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich an, oder beauftragen den Bestatter mit der Anzeige.
  • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser unter Ihrer Mitwirkung eine schriftliche Sterbefallanzeige inklusive aller familienbezogenen Informationen.
  • Er stellt die für die Anzeige erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt. Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen übergeben.
  • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
  • Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst.
  • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich bitte an das Standesamt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Voraussetzungen

Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, sind Sie in folgender Reihenfolge als Person,

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, 

verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen.

Mit der Anzeige können Sie auch ein Bestattungsunternehmen betrauen.

Sind Sie als ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen von einer der oben genannten Personen mit der Anzeige eines Sterbefalls beauftragt, so können Sie die Anzeige eines Sterbefalls auch schriftlich vornehmen. Als Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstige Einrichtung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, sind Sie verpflichtet, den Sterbefall dem Standesamt schriftlich anzuzeigen.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Anzeige eines Sterbefalls benötigen Sie in der Regel

  • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
  • die Geburtsurkunde,
  • einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (zum Beispiel Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen) und
  • die ärztliche Bescheinigung über den Tod

des Verstorbenen.

Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie gegebenenfalls verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls beim zuständigen Standesamt.

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Wenn Sie unter den oben genannten Voraussetzungen verpflichtet sind, dem zuständigen Standesamt den Sterbefall anzuzeigen, kann Sie das Standesamt bei Unterlassen hierzu durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Hiergegen ist der Widerspruch möglich.

Ein Service des Landes Thüringen

Standesamt

Öffnungszeiten

Montag:      geschlossen o. nach Vereinbarung
Dienstag     09.00 - 12.00 u. 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch     geschlossen o. nach Vereinbarung
Donnerstag 09.00 - 12.00 u. 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag        09.00 - 12.00 Uhr

Adressen
Anschrift
Einheitsgemeinde Gerstungen - Standesamt
Wilhelmstraße 53
99834Gerstungen
Kontakt
Telefon:
036922 245-241
Fax:
036922 245-500
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
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Aufzug vorhanden
ja
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