Geburt anzeigen
Leistungsbeschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.
Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Bei Geburten in Geburtskliniken wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Verfahrensablauf
- Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt.
- Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
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Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich beim Standesamt einreichen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.
Voraussetzungen
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente sind zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden sind grundsätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher zu übersetzen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
- Identitätsdokumente von Mutter und Vater (Personalausweis oder Reisepass)
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Eltern, die miteinander verheiratet sind:
- Eheurkunde
- Geburtsurkunden beider Elternteile
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Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorgeburtlich erfolgt) und gegebenenfalls Sorgeerklärung
- bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt
Ist der Familienstand der Mutter „geschieden“ oder „verwitwet“, so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) beziehungsweise die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen .
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei Ebenso gebührenfrei sind die Geburtsurkunden zur Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes und der Mutterschaftshilfe. Eine Geburtsurkunde für private Zwecke kostet 10,00 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem für den Geburtsort zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Rechtsbehelf
Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, besteht die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht zur Anweisung des Standesamts.
Ein Service des Landes Thüringen
Bürgerservicebüro Gerstungen - Einwohnermeldeamt
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